Wer Bier vertreiben möchte, ist verantwortlich dafür, dass die Flaschen entsprechend der gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß und vollständig beschriftet werden. So muss der Vermarkter sicherstellen, dass keine verbotenen Stoffe gemäß dem deutschen Biergesetz verwendet werden bzw. nur zugelassene oder bei Einsatz beschränkter Stoffe, die nur im Rahmen der Vorgaben verwendet werden. Auch ist er für die korrekte Kennzeichnung und Etikettierung verantwortlich. Die EU-Lebensmittelverordnung sowie die deutsche Bierverordnung regelt die Pflichten bei Kennzeichnung von Bier und Biermischprodukten. Neben den üblichen Pflichtangaben, wie Bezeichnung, Name und Adresse des Inverkehrbringers, Füllmenge und Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) und Chargennummer sind bei alkoholischen Produkten einige spezielle Angaben, wie der Alkoholgehalt, zu machen.
Was muss auf einem Bieretikett aufgedruckt sein? Nachfolgend haben wir eine kurze Checkliste als Orientierung zusammengestellt. Natürlich kann so eine Hilfestellung keine ausführliche (Rechts-)Beratung ersetzen. Verkehrsbezeichnung: Diese Bezeichnung kann zum Beispiel einfach »Bier« lauten oder aber Sie nutzen die Sortenbezeichnung wie z. B. Pils, Export, Dunkel, Hell, Lager, Märzen, Bock, Alt, Kölsch, Weizenbier (Weiße, Weizen), Weizenbock, Alkoholfreies Bier. Nennfüllmenge: Die Nettofüllmenge muss in Litern, Zentilitern oder Millilitern angegeben werden und kann entsprechend abgekürzt (l, cl, ml) werden. Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD): Das Haltbarkeitsdatum muss mit Tag, Monat und Jahr angegeben werden und muss mit dem Wortlaut »mindestens haltbar bis« betitelt sein. Auf die Angabe des Tages kann verzichtet werden, sofern der Titel »mindestens haltbar bis Ende« lautet. Es darf nicht mit »MHD« abgekürzt werden. Die Jahresangabe darf mit den beiden Endziffern dargestellt werden (also anstatt 2022 nur 22). Die Abkürzung des Monats ist erlaubt (z.B. Jan. statt Januar), Die Angabe kann auch mittels einer eingekerbten Kalenderleiste erfolgen. Alkoholgehalt: Bei Getränken mit mehr als 1,2 Prozent Vol. Alkohol muss der Alkoholgehalt angegeben werden. Die Angabe sollte nicht mehr als eine Dezimalstelle haben. Die Angabe wird gefolgt von dem Symbol »vol«. Man darf das Wort »Alkohol«, »Alk.« oder »alc.« hinzufügen. Bis zu einer Angabe von 5,5 Prozent darf die Abweichung 0,5 Prozent betragen. Bei einer Angaben von über 5,5 Prozent darf der tatsächliche Alkoholgehalt um bis zu 1 Prozent abweichen. Herstellerangabe: Hier ist die vollständige postalische Anschrift der Brauerei oder des in Verkehr bringenden Händlers anzugeben. Ein zusätzliche Angabe von Emailadresse oder Telefonnummer kann bei Selbstvermarktern sinnvoll sein. Zutatenverzeichnis: Da Wasser den größten Anteil des Bieres ausmacht, ist es an erster Stelle zu nennen. Anstelle von »Wasser« kann auch »Brauwasser« geschrieben werden. Die Malzsorte muss angegeben werden. Der alleinige Überbegriff »Malz« ist aufgrund der Allergenkennzeichnung nicht mehr ausreichend. Er kann zwar verwendet werden, wenn es sich um Gerstenmalz handelt, allerdings muss dann der Hinweis »enthält Gluten« hinzugefügt werden. Für Naturhopfen, Hopfenpellets sowie Hopfenpulver ist die Bezeichnung »Hopfen« ausreichend. Hopfenextrakt muss als »Hopfenaroma«, »Hopfenauszug« oder »Hopfenextrakt« gekennzeichnet werden. Eine Verpflichtung zur Angabe von »Hefe« besteht nur dann, wenn die Hefe im fertigen Bier noch enthalten ist. Die Kohlensäure, die im Brauprozess entsteht, muss nicht angegeben werden. Losangabe: Die Los-Kennzeichnungs-Verordnung (LKV) schreibt die Kennzeichnung mittels einer eindeutigen Losnummer vor und dient zur Rückverfolgung von Verkaufseinheiten die unter gleichen Bedingungen hergestellt wurden. Die Kennzeichnung der Verkaufseinheit kann bei vollständigem MHD mit Tag/Monat/Jahr entfallen. Nährwertkennzeichnung: Die Nährwertkennzeichnung gilt nur für Getränke mit einem Alkoholgehalt von weniger als 1,2 Prozent..
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