Wer selbstgemachte Konfitüre, Honigmischungen oder andere Lebensmittel vertreiben möchte, ist verantwortlich dafür, dass die Verpackung, meist das Etikett, vollständig und leicht verständlich zu Inhalt, Verwendung und Lagerung informiert. So muss der Vermarkter sicherstellen, dass alle Zutaten aufgeführt und die Nährwert im Detail aufgeführt werden. Auch ist der Hersteller oder Händler für die korrekte Kennzeichnung und Bewerbung verantwortlich. Die EU- Lebensmittelverordnung Nr. 1169/2011 vom 25. Oktober 2011 regelt die Pflichten bei Kennzeichnung von Nahrungsmitteln. Neben den üblichen Pflichtangaben, wie Name und Adresse des Inverkehrbringers, Füllmenge und Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) und Chargennummer sind bei Lebensmitteln einige spezielle Angaben zu machen. So müssen auch die Zutaten, Nährstoffe im Detail und Lagerbedingungen dargelegt werden.
Auch muss auf dem Etikett eine Zutatenliste aufgedruckt werden: Damit der Verwender überprüfen kann, ob die Lebensmittel allergene Stoffe enthält, müssen alle Bestandteile auf der Verpackung angegeben werden. So schreibt das Lebensmittelinformationsrecht verpflichtende Informationen über Lebensmittel vor, so gilt dies insbesondere für Informationen, die unter eine der folgenden Kategorien fallen:
a) Informationen zu Identität und Zusammensetzung, Eigenschaften oder sonstigen Merkmalen des Lebensmittels;
b) Informationen zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher und zur sicheren Verwendung eines Lebensmittels. Hierunter fallen insbesondere Informationen zu einer Zusammensetzung, die für die Gesundheit bestimmter Gruppen von Verbrauchern schädlich sein könnte;
zu Haltbarkeit, Lagerung und sicherer Verwendung, sowie zu den Auswirkungen auf die Gesundheit, insbesondere zu den Risiken und Folgen eines schädlichen und gefährlichen Konsums von Lebensmitteln.
c) Informationen zu ernährungsphysiologischen Eigenschaften, damit die Verbraucher — auch diejenigen mit besonderen Ernährungsbedürfnissen — eine fundierte Wahl treffen können. Neben der Bezeichnung des Lebensmittels muss ein Verzeichnis die Zutaten aufzeigen. Gemäß §19 ist ein Zutatenverzeichnis bei Lebensmitteln (wie z.B. Zucker, Honig, Pfeffer) nicht erforderlich, wenn das Produkt aus einer einzigen Zutat besteht und die Bezeichnung des Lebensmittels mit der Zutatenbezeichnung identisch ist. Besondere Aufmerksamkeit gilt für alle Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können. Hierzu zählen insbesondere Nüsse, Sellerie, Senf, Sesamsamen und Lupinen.
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